Die Kosten für einen Treppenlift können steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es ist beim Finanzamt nachzuweisen, dass sich die Treppenliftanschaffung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG darstellt. Als außergewöhnliche Belastungen gelten Ausgaben, die zwangsläufig aufgrund besonderer Umstände anfallen. Dazu zählen auch Ausgaben durch Behinderung oder Krankheit, die nicht von anderer Stelle erstattet werden.